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1. Entlastungsbetrag (§45a SGB XI)

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro, um Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren – z. B. Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsleistungen. Der Betrag kann nicht bar ausgezahlt, sondern nur über anerkannte Anbieter genutzt werden.

2. Pflegegrad

Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Es gibt fünf Pflegegrade (1 = geringste Beeinträchtigung, 5 = schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen). Der Pflegegrad bestimmt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.

3. Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – z. B. durch Krankheit, Urlaub oder eigene Termine. In diesem Fall kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf bis zu 1.612 Euro pro Jahr für bis zu 42 Tage (6 Wochen)Ersatzpflege.

Voraussetzung: Die private Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen zuvor mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Verhinderungspflege kann durch Angehörige, Nachbarn oder einen professionellen Pflegedienst erfolgen. Bei Pflege durch nicht verwandte Personen oder Dienstleister können zusätzlich bis zu 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege übertragen werden.

4. Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 Euro pro Jahr (Stand 2025), sofern keine häusliche Pflege möglich ist.

5. Pflegesachleistung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5, die professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, bekommen monatlich sogenannte Sachleistungen. Diese decken Pflege, Unterstützung im Alltag und Hilfe im Haushalt ab.

6. Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, erhalten monatlich ein Pflegegeld zur freien Verfügung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

7. Kombinationsleistung

Wer sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen nutzen möchte, kann eine Kombinationsleistung beantragen. Dabei wird das Pflegegeld anteilig gezahlt – abhängig vom Umfang der Sachleistungen.

8. Tagespflege

Die Tagespflege ergänzt die häusliche Pflege und ermöglicht Pflegebedürftigen, tagsüber betreut zu werden – etwa in einer Tagespflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt separate Leistungen unabhängig vom Pflegegeld.

9. Nachtpflege

Wie die Tagespflege, aber in der Nacht: Sie wird selten genutzt, steht aber pflegebedürftigen Menschen mit besonderem Bedarf zu – etwa bei Demenz mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus.

10. Betreuungsleistungen

Dazu zählen aktivierende Angebote wie Gedächtnistraining, Gesellschaft leisten, Vorlesen, Spiele oder Spaziergänge. Diese können über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

11. Alltagshilfe / Alltagsbegleitung

Begleitung bei Einkäufen, zu Ärzten, bei Spaziergängen oder Hilfe bei der Tagesstruktur. Ziel ist die Förderung der Selbstständigkeit. Finanzierbar über den Entlastungsbetrag.

12. Haushaltshilfe

Reinigung, Wäschepflege, Einkäufe oder Kochen – haushaltsnahe Unterstützung, die mit Pflegegrad über §45b abgerechnet werden kann, wenn der Anbieter anerkannt ist.

13. Pflegeberatung

Pflegebedürftige haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI durch die Pflegekassen. Sie hilft bei der Auswahl und Organisation von Leistungen.

14. Pflegehilfsmittel

Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc. können monatlich bis zu 40 Euro kostenfrei über die Pflegekasse bezogen werden.

15. Wohnraumanpassung

Für notwendige Umbauten im Zuhause (z. B. Treppenlift, barrierefreies Bad) stellt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme bereit.

16. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Apps und digitale Anwendungen, die pflegebedürftige Menschen unterstützen, z. B. zur Sturzprävention oder Erinnerungen an Medikamente. Seit 2023 förderfähig über die Pflegekasse.

17. Pflegezeit

Berufstätige Angehörige können sich für bis zu 6 Monate freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen (unbezahlt, aber mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld).

18. Familienpflegezeit

Ermöglicht eine teilweise Freistellung über bis zu 24 Monate bei reduzierter Arbeitszeit. Anspruch auf zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie.

19. Pflegeunterstützungsgeld

Bei akutem Pflegefall können bis zu 10 Tage Arbeitsverhinderung mit Lohnersatz über die Pflegekasse finanziert werden – einmalig pro Pflegefall.

20. Entlastung für pflegende Angehörige

Umfasst sämtliche Maßnahmen, die Angehörige im Pflegealltag entlasten: z. B. Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Pflegeberatung.